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Satzung

Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses und regelt nebenbei die Beziehung zwischen Verein und Mitglied.

Centro Español Hiltrup e.V.

Kapitel I: Zweck, Name und Sitz des Vereins

Artikel 1
Das "Centro Español Hiltrup e.V."  ist ein Verein von Spaniern, welcher als oberstes Ziel die Betreuung seiner Mitglieder im sozialen Bereich, die Förderung der Solidarität, die Entwicklung der kulturellen, sportlichen und freizeitlichen Tätigkeiten, sowie die Integration und das Miteinanderleben von Spaniern, Deutschen und anderen Nationalitäten verfolgt. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst für ausländische Arbeitnehmer des Caritas-Verbandes für die Diözese Münster e.V., als dem zuständigen Spitzenverband.

Artikel 2
Der Verein führt den Namen "Centro Español Hiltrup" mit dem Zusatz "e.V."

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist 48165 Münster/Westfalen.

Kapitel II: Mitgliedschaft

Artikel 1
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Artikel 2
Jeder aufgenommene Antragsteller erhält als Mitglied einen Mitgliedsausweis, den er bei Veranstaltungen usw. stets mitzuführen hat. Die im Antragformular zusätzlich angegebenen Personen werden Mitglieder. Änderungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 3
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge per Einzugsverfahren bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt.  Mitglieder, die Pensionäre/Rentner sind, haben dies mittels Kopie des Rentenausweises nachzuweisen. Schüler und Studenten über 16 Jahre haben ebenfalls jährlich wiederkehrend einen gültigen Nachweis in Kopie vorzulegen.

Artikel 4
Kinder über 16 Jahre - ohne eigenes Einkommen - oder Studenten, deren Elternteil Mitglied im Verein ist, haben die gleichen Rechte wie zahlende Mitglieder, mit der Ausnahme, dass sie auf Generalversammlungen kein Wahlrecht haben.

Artikel 5
Der Verein steht für jeden, der Mitglied werden möchte, offen.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, mit der Ausnahme, das Mitglieder nicht-spanischer Abstammung im Vorstand nicht die Positionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten innehaben dürfen.

Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt des Mitgliedes bzw. durch Ausschluss des Mitgliedes seitens des Vorstandes.
Der normale Austritt aus dem Verein kann nur jeweils zum Ende des Kalenderjahres durch das Mitglied erfolgen und ist dem Vorstand spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

Artikel 7
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vortandes erfolgen, wenn

a)    sich ein Mitglied in irgendeiner Weise vereinsschädigend verhält,

b)    ein Mitglied sich mit den Beitragszahlungen in Höhe eines Jahresbeitrages für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten im Rückstand befindet,

c)    ein Mitglied die Satzung nicht respektiert oder die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes missachtet.

Im Falle des Ausschlusses kann der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied ein sofortiges Hausverbot erteilen.

Kapitel III: Mitgliederversammlung

Artikel 1
1x jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt - und zwar im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich (Brief, eMail usw.) einzuladen. Die Einladung erfolgt in deutscher Sprache und ist 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden.

Artikel 2
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer (nicht des Buchhalters als Vorstandsmitglied - gerade dessen Kassen-/Buchführung soll durch unabhängige, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden), Entlastung des gesamten Vorstandes, Wahl des Präsidenten.

Artikel 3
Die Mitgliederversammlung beschließt über jede Änderung der Satzung, über eingereichte Anträge, sowie über die Auflösung des Vereins.

Artikel 4
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 5
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift in deutscher  Sprache anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterschreiben ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.

Artikel 6
Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Kapitel IV: Der Vorstand

Artikel 1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Buchhalter und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Buchhalter, dem Schriftführer und den Beisitzern der verschiedenen Abteilungen des Vereins (z.B. Kultur, Sozialbereich, Sport und Freizeitaktivitäten).

Artikel 2
Der Präsident  wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Mitglied spanischer Abstammung, welches seit mindestens 1 Jahr Mitglied ist, darf sich zur Kandidatur melden. Die Kandidatur muss schriftlich 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, auf der der neue Präsident gewählt werden soll, eingereicht werden.

Artikel 3
Der Präsident benennt die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren.

Artikel 4
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemeinsam nach innen und außen. Sie berufen die Vorstandssitzungen ein und bestimmen die Tagesordnung nach Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

Der Buchhalter ist verantwortlich für die Verwaltung der Gelder. Er führt die Buchführung mit den entsprechenden Unterlagen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt er eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zuständige Finanzamt bzw. den Steuerberater.

Die Kontrolle der Buchführung unterliegt mindestens 1 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/n, die nicht Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes sein dürfen.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Abfassung der Niederschriften, für die Korrespondenz und die Verwaltungsarbeiten.

Die Beisitzer sind verantwortlich für ihre Abteilungen.

Der Vorstand wird regelmäßig zusammentreten, mindestens 1x monatlich.
Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Kapitel V: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Deutsche Rote Kreuz, Bezirksverband Münster, sowie an den Caritasverband der Diözese Münster e.V.